Schulsanitätsdienst

Schulsanitätsdienst

Ansprechpartner

In Zusammenarbeit mit dem Jugendrotkreuz wurde bereits im Schuljahr 2014/2015 der Schulsanitätsdienst in der Gesamtschule Delbrück initiiert.

An Schulen pulsiert das Leben. Und wo Leben ist, da fließt auch manchmal Blut – wenn die Schülerinnen und Schüler beim Toben und beim Sport stolpern, sich an Händen oder Knien verletzen- wird Erste Hilfe nötig.

Schulsanitäter

  • übernehmen Verantwortung für ihre Mitschüler,
  • sind bei Unfällen in der Schule als erste zur Stelle,
  • sorgen bei Schul- und Sportfesten, Ausflügen und an ganz normalen Schultagen für Sicherheit,
  • helfen ihren Mitschülern bei Notfällen,
  • sind fit in Erster Hilfe,
  • wissen, wie man einen Verband anlegt,
  • kennen sich darin aus, was man bei Vergiftungen tut,
  • haben Kenntnisse darüber, wie man die stabile Seitenlage ausführt.

Organisation

  • Unser Schulsanitätsdienst setzt sich aus interessierten und engagierten Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 6 bis 9 zusammen.
  • Ihre Mitglieder werden in Erster Hilfe ausgebildet.
  • Sie leisten Dienst in den Pausen im Sanitätsraum, auf Schulveranstaltungen und bei schulformübergreifenden Sportwettkämpfen und unterstützen das DRK auf dem Katharinenmarkt in Delbrück.
  • Bei Notfällen während des Unterrichts, werden sie über Lautsprecher benachrichtigt.
  • Sie stehen dem Verletzten bei, leiten die notwendigen Schritte der Rettungskette ein und entlasten die Lehrerinnen und Lehrer bei deren Aufsichtspflicht.
  • Sie erhalten nach erfolgreicher Mitarbeit im Schulsanitätsdienst einen Vermerk für ehrenamtliche Dienste im Zeugnis.
  • Es werden regelmäßig Weiterbildungen, wie z.B. Ausbildung zur Notfalldarstellung, durch das JRK angeboten. Diese Angebote sind meist kostenfrei.

Rechtliches

  • Es besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung für Jedermann (§323c StGB)
  • Die Hilfe der Schulsanitäterinnen und -Sanitäter hat keinerlei negative rechtliche Folgen, auch nicht, wenn sie nicht richtig gehandelt haben (Ausnahme: grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Schädigung).
  • Der Schulsanitätsdienst entbindet die Lehrerinnen und Lehrer nicht von der Aufsichtspflicht, aber er unterstützt und erleichtert sie
  • Schäden bei Hilfeleistung werden von der GUV (Gemeinde- Unfallversicherung) getragen (GUV 20.42 1.4)
  • Schulsanitäter/innen erhalten als „gelegentliche Helfer/innen“ zusätzlichen Versicherungsschutz durch das DRK.
 

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Krankmeldung

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